Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Walz GmbH
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach 819 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung nicht hinzuweisen
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen
- a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
- b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage der Fahr-/Simulatorstunden/ Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahr-/Simulatorstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahr-/Simulatorstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahr-/ Simulatorstunden verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung ist im Ausbildungsvertrag aufgeführt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
- c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Bestellung, Reservierung & Buchung vom Prüfungsplatz, Bescheinigung über die Sonderfahrten, der Schaltkompetenz und der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Vorstellung zur theoretischen Prüfung:
24 Std Buchung über unsere Homepage möglich. Erstellung aller notwendigen Unterlagen, die du für deine Theorieprüfung brauchst Bestellung, Reservierung & Buchung vom Prüfungsplatz, Bescheinigung über die Unterrichte. Abwicklung aller Prozesse online.
4. Zahlungsbedingungen
- Zahlung bei Anmeldung
- Zahlung bei Beginn der praktischen Ausbildung
- Zahlung bei Beginn der Sonderfahrten
- Zahlung Abschlussrechnung ist nach Erhalt fällig, jedoch spätestens zur praktischen Prüfung
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2} ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden.
Wenn der Fahrschüler
- a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seitdem Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht.
- b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
- c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu
- a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss
mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt.
- b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs
Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
- c) der volle Grundbetrages, wenn die Kündigung später als sechs
Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahr-/Simulatorstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle die Höhe des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
- a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht.
- b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung die Höhe des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu
verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11.Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§16 FahrIG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen
über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin. ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
13. Datenvereinbarung
Die Fahrschule Walz ist berechtigt, personenbezogene Daten an Unternehmen, die vertraglich vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsvertrag anbieten, weiterzugeben. Der Fahrschüler erteilt die Erlaubnis und erklärt sein Einverständnis, dass Fotografien und Texte auf der Homepage und Facebook-Seite der Fahrschule veröffentlicht werden dürfen.
Beschreibungen der Zusatzleistungen
Leistungsbeschreibungen
TheorieCheck App mit Buch
TheorieCheck App ohne Buch
Diese wird dir nach der ersten Zahlung freigeschaltet, und steht dir
zum Lernen für die Theorieprüfung 6 Monate zur Verfügung.
Antragsservice (falls gebucht)
Du gibst alle notwendigen Unterlagen bei uns ab und wir schicken diese digital zu Deinem zuständigen Landratsamt (gilt nur für Tübingen).
Biometrische Passbilder (falls gebucht)
Beinhaltet Bilder, die für die Antragstellung notwendig sind. Diese werden von der Fahrschule Walz erstellt.
Videolernportal
Du erhältst die Nutzung unseres Videolernportals. Dies hat eine Gültigkeit von 8 Monaten, danach kannst du gegen Entgelt verlängern.
Grundfahraufgaben
Du erhältst die Nutzung der Grundfahraufgaben in unseres Videolernportals. Dies hat eine Gültigkeit von 6 Monaten, danach kannst du gegen Entgelt verlängern.
Sehtest
Beinhaltet einen Gutschein für einen kostenlosen Sehtest bei der Firma Optik Metzger, Neckargasse 10, 72072 Tübingen.
50 EURO Ausbildungsgutschein
Nach Abschluss deiner Ausbildung erhältst du einen Gutschein über 50 Euro, welchen du bei einer weiteren Ausbildungsklasse (BE, BB, Al, A2, A) bei der Fahrschule Walz einlösen kannst. Der Ausbildungsgutschein ist auch auf eine andere Person übertragbar.
INTENSIV täglich fahren (falls gebucht)
Du bist komplett flexibel, damit dich der Fahrlehrer mehrmals die Woche (Montag-Freitag) zum Fahren einplanen kann.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige
Klauseln durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine
ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollte.
Stand 01.04.2022
Fahrschule Walz GmbH
Wöhrdstraße 2O
72072 Tübingen
Phone: (+49) 7071-793 55 01